Rechtstracker.at

Art. 9 § 8

Fassungen
ab 13.10.1945 — StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 8 heute13.10.1945 StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.10.1945StGBl. Nr. 188/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Hat das Reichsgericht über eine gemäß Paragraph 2, der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, vorgelegte Revision noch nicht entschieden oder ist die ergangene Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß Paragraph 7,, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so ist das Revisionsverfahren nicht fortzusetzen. Dem Rechtsmittelwerber steht nunmehr die Berufung zu. Hievon sind die Beteiligten vom Gericht erster Instanz zu verständigen. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung dieser Verständigung an den bisherigen Revisionswerber. Nach Einlangen der Berufung sind die Paragraphen 468, ff. ZPO. anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird die Berufung nicht rechtzeitig erhoben, so erwächst die Entscheidung im Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung an den Revisionswerber in Rechtskraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025005

Alte Dokumentnummer

N2194518667R